Satzung

Satzung des MGV „Eintracht“ Spellen

Gegründet 1920

Mitglied des Deutschen Sängerbundes (Vereinsnummer: 196403000)

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins:

Der Verein trägt den Namen Männergesangverein “Eintracht“ Spellen. Er hat seinen Sitz in Spellen, Stadt Voerde. Er soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.  Zweck des Vereins:

Zweck des Vereins ist der Chorgesang. Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich damit in den Dienst der Öffentlichkeit.
  • Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

3. Gemeinnützigkeit:

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Verbandsmitgliedschaften:

Der Verein ist Mitglied

  • im Sängerkreis Wesel
  • in der Bürgerinteressengemeinschaft Spellen

Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Bünde und Verbände als verbindlich an.

5.  Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) beim Vorstand einzureichen. Mit Abgabe der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

Die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung und ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar.

6.  Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Die Ehrenmitgliedschaft wird in einer gesonderten Ehrungsordnung geregelt.

 

7.  Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt (schriftliche Kündigung) des Mitglieds,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Tod,
  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern)

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann mit einer Frist von         3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • grobe Verstöße gegen Satzung und Ordnungen begeht,
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten schadet.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung mit einer Gegenäußerungsfrist von vier Wochen zuzuleiten. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten, Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beträge zu.

 

8. Pflichten der Mitglieder:

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder sind gehalten, möglichst regelmäßig an den Chorproben sowie den Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagesatz aus besonderem Anlass. Neuaufzunehmende Mitglieder verpflichten sich zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.

 

9. Verwendung der Finanzmittel:

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen ausschließlich den beschriebenen Zwecken des Vereins.

Einzelheiten bleiben den Regelungen einer Beitragsordnung vorbehalten.

 

10. Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand

Zu 1 Die Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, oder, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

  • Sie ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss festgelegt.
  • Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle geschäftsfähigen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands;
  • Wahl des geschäftsführenden sowie des erweiterten Vorstands, in den ungeraden Jahren alle 1. und in den geraden Jahren alle 2. Vorstandsmitglieder;
  • jährliche Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer von zwei Jahren;
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, sind mit einfacher Stimmenmehrheit gültig.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind bis acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Zu 2 Der geschäftsführende Vorstand:

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • Der 1. Vorsitzende
  • Der 2. Vorsitzende
  • Der 1. Schriftführer
  • Der 1. Kassierer

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Aufgabe ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist auch für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.

Zu 3 Der Gesamtvorstand:

Dem Gesamtvorstand gehören an:

  • Der geschäftsführende Vorstand
  • Der 2. Schriftführer
  • Der 2. Kassierer
  • Der/die Chorleiter/in
  • Der 1. Notenwart
  • Der 2. Notenwart
  • Der/die 1. Beisitzer/in
  • Der/die 2. Beisitzer/in
  • Der Ehrenvorsitzende
  • Durch den Vorstand einberufene Mitglieder

Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere die eigenverantwortliche Erledigung ihrer Vorstandsaufgaben.

Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung des Gesamtvorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Gesamtvorstand tritt mindestens viermal pro Jahr zusammen.

 

11. Vereinsordnung

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

  • Finanzordnung
  • Geschäftsordnung für den Vorstand und den Gesamtvorstand
  • Ehrungsordnung
  • Ständchenordnung

Die Mitgliedsversammlung beschließt die Beitragsordnung.

 

12. Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

13.  Datenschutz im Verein:

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

14.  Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Sofern die Mitgliedsversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Gänseblümchen e. V. Die Zuführung darf nur in Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen.

 

15.  Inkrafttreten der Satzung:

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 07.05.2019 beschlossen worden und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Die jeweils gültige und aktualisierte EHRENORDNUNG und die STÄNDCHENORDNUNG finden Sie in unserer Rubrik „Downloads„.

Spellen, im Mai 2019